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Urlaub von langjährig erkrankten Arbeitnehmern

Bei langjährig erkrankten Mitarbeitern gibt es aufgrund eines Urteils des EUGH´s und nachfolgender Urteile des Bundesarbeitsgerichtes wesentliche Änderungen zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht ging in langjähriger und ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Ende März der Resturlaub des vorangegangenen Jahres erlischt. Dies gilt nun nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war, den Urlaub anzutreten.

Bislang haben die meisten Arbeitgeber langjährig erkrankten Mitarbeitern, beispielsweise bei schweren Krebserkrankungen, nicht gekündigt, da diese Arbeitnehmer keine wesentlichen Kosten verursachten und die Arbeitgeber die psychische Belastung durch eine Kündigung vermeiden wollten. Da es nun aber wieder verstärkt in die Diskussion geraten ist, ob man während einer Arbeitsunfähigkeit nach dem 6-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung einen Urlaubsanspruch erwirbt, kann dieses Entgegenkommen den Arbeitgeber sehr teuer zu stehen kommen. Im schlimmsten Falle hat der Arbeitgeber den gesamten Urlaub aus mehreren Kalenderjahren auszuzahlen. Hier gilt es, Strategien zu entwickeln und die bei Neueinstellungen im Betrieb verwendeten Arbeitsverträge zu optimieren.

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Rechtsanwalt David Gleissner david.gleissner@lemberg.eu