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Mein Unternehmen, meine Immobilien - wer kann und soll das eigentlich regeln, wenn ich einmal nicht mehr bin?

Bei komplexen Vermögensnachfolgen, mehreren Erben oder Vermächtnisnehmern, einer Mehrzahl von oder rechtlich vielschichtigen Vermögenswerten (z.B Unternehmen, Immobilien), möglicherweise bestehenden Verbindlichkeiten oder auch einem allein lebenden Erblasser, raten wir in der Regel schon zum Schutz der Erben zu einer Testamentsvollstreckung durch einen fachlich geeigneten Testamentsvollstrecker.

Der Testamentsvollstrecker ist dem Erblasser verpflichtet, nicht dem Erben
In der Regel ist es der Erblasser, der genaue Vorstellungen davon hat, welche Aufgaben und Notwendigkeiten mit seinen Vermögenswerten und deren Abwicklung verbunden sind. Im Gegensatz zu den Erben muss er sich nicht neu in eine Thematik hineinarbeiten sondern kann aus seiner Erfahrung schöpfen und so zu dem Erhalt des Vermögens für die nächste Generation maßgebend beitragen. Der Testamentsvollstrecker hat die Vorgaben, die der Erblasser in seinem Testament macht, von Amts wegen zu umzusetzen und ist daher für die Dauer seines Amtes dem Erblasser verpflichtet, nicht den Erben.

Testamentsvollstreckung dient - auch - dem Schutz des Erben
Nicht selten sind die Erben, seien es die gesetzlichen Erben oder durch Testament dazu eingesetzt von den notwendigen Schritten zur Aufarbeitung und dann Abwicklung des Nachlasses überfordert. Dies tritt nach unserer Erfahrung insbesondere dann auf, wenn die Erben dem Erblasser sehr nah gestanden haben und durch ihre Trauer besonders beeinträchtigt sind oder wenn sie mit den Aufgaben einer Nachlassverwaltung nicht vertraut sind. Während für alle anfallenden (Einzel-)Fragen natürlich Fachleute eingeschaltet werden können, in der Regel Steuerberater oder Rechtsanwälte, geht es hier häufig um so alltägliche Fragen wie der Umgang mit dem Schriftverkehr, ohne dass ein eingerichtetes Büro zur Verfügung steht, oder die verfügbare Zeit bei einer gleichzeitig weiterlaufenden Berufstätigkeit.

Durch die Testamentsvollstreckung sichergestellt, dass der Nachlass umfassend und korrekt in einem Nachlassverzeichnis dargestellt wird. Dieses Nachlassverzeichnis benötigen die Erben, um überhaupt eine Aussage über Annahme oder Ausschlagen der Erbschaft treffen zu können, erst hieraus ergibt sich, ob der Nachlass möglicherweise überschuldet ist und eine Nachlassinsolvenz bean-tragt werden muss.

Nur durch eine Testamentsvollstreckung kann sicher gewährleistet werden, dass es nicht zu einer Vermischung der Erbmasse mit dem Eigenvermögen eines der Erben kommt. Gerade bei Nachlassverbindlichkeiten kann so vermieden werden, dass Schulden des Erblassers zu den persönlichen Schulden der Erben werden. Bei unübersichtlichen Rechts- und Vermögensfragen müsste ansonsten schon wegen der relativ kurzen Fristen zu einer Ausschlagung des Erbes geraten werden. Es ist sehr schade, wenn sich dann hinterher herausstellt, was in der Praxis nicht selten vorkommt, dass das vorhandene Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten überstiegen hat und trotzdem nicht mehr den eigentlich Bedachten zugewendet werden kann. Haftungsbeschränkungen auf den Nachlass können nur mit relativ großem organisatorischen Aufwand erreicht werden. Einzelne Erben oder Erbengemeinschaften sind unserer Erfahrung mit dieser Aufgabenstellung in der Regel überfordert.

Haftung des fachlich qualifizierten Testamentsvollstreckers als Absicherung für die Erben
Wir raten dabei in der Regel zu einem Testamentsvollstrecker, damit dieser von den Erben besser in die Haftung genommen werden kann, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nicht sorgfältig und ordentlich erledigt. Der berufsmäßig tätige Testamtentsvollstrecker (z.B. Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) hält auch für derartige Tätigkeiten eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vor.

Wegen der unter Umständen weitreichenden Folgen, die auch eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers nach sich ziehen können, raten wir unseren Mandanten davon ab, einem engen Freund oder einem nahen Verwandten auf diese Weise etwas "Gutes" zu tun, ohne auf die persönlichen Möglichkeiten und die fachliche Qualifikation zu achten. Eine Testamentsvollstreckung ist aufwendig und kann kompliziert sein. Hierfür sind in der Regel fachliche Kenntnisse erforderlich. Hilfreich ist auch, wenn der Testamentsvollstrecker eine entsprechende Berufshaftpflicht und Büroorganisation vorweisen kann.

Unsere Erfahrung bei Vermögensnachfolge und Testamentsvollstreckung
Wir haben schon häufig erfolgreich bei der Vermögensnachfolge beraten und waren auch bei Unternehmen und größeren Immobilienvermögen mehrfach als Testamentsvollstrecker, auch in der Dauervollstreckung über viele Jahre, eingesetzt.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Rechtsanwältin Christiane Lemberg christiane.lemberg@lemberg.eu